Anschlusspflicht der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender
Voraussetzungen der Pflicht der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender zum Anschluss an eine Familienausgleichskasse
Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Die übrigen Arbeitnehmenden müssen sich nicht selber einer Familienausgleichskasse anschliessen, denn die für sie zuständige Familienausgleichskasse ergibt sich durch den Anschluss ihres Arbeitgebers an eine Familienausgleichskasse.